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Medizin – und Medizinstrafrecht

Seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtsgesetzes am 26.02.2013 wurden die Patientenrechte durch eine ausdrückliche Kodifikation im Gesetz nicht unerheblich gestärkt. Von der Rechtsprechung längst entwickelte Grundsätze hinsichtlich der Darlegungs – und Beweislast oder dem Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte beispielsweise fanden Eingang in die neuen Vorschriften der §§ 630 a – h BGB. Durch diese Änderungen wurde erstmalig der Vertragstyp “Behandlungsvertrag” ausdrücklich in einem Gesetz geregelt. Nicht selten kommt es im Rahmen ärztlicher Behandlungen zu teilweise folgenschweren Verfehlungen, was allgemein unter dem Begriff des „ärztlichen Kunstfehlers“ firmiert. Unter dem Begriff „ärztlicher Kunstfehler“ sind insbesondere Diagnose-, Therapie – und Organisationsfehler sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung zu verstehen. Ein solcher ärztlicher Kunstfehler liegt dann vor, wenn der im Zeitpunkt der Behandlung allgemeingültige und anerkannte wissenschaftliche Standard ärztlicher Behandlung unterschritten wird. Vorbezeichnete Fehler können jedoch oft nur mithilfe sachverständiger Gutachten der Ärztekammer oder anderer Kompetenzträger aufgedeckt und klassifiziert werden.

Herr Rechtsanwalt Becker setzt sich im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere für Patientenrechte ein und nimmt den Betroffenen so die Last ab, als Opfer eines Behandlungsfehlers auch noch zermürbende Klärungsprozesse und komplizierte Sachverhalte bewältigen zu müssen. Von Anbeginn des Mandatsverhältnisses betreut und begleitet er die Mandanten*innen auf ihrem Weg der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Krankenhäusern, Ärzten und deren Berufshaftpflichtversicherern.

Im Falle einer zu Unrecht geschehenden Geltendmachung von Ansprüchen seitens Patienten gegenüber den oben Genannten befasst sich Herr Rechtsanwalt Becker auch mit der Abwehr solcher Ansprüche und unterstützt betroffene Berufsträger nicht nur bei der rechtlichen Durchsetzung, sondern auch bei der Wahrung ihrer infolge der Vorwürfe gefährdeten Reputation. Nicht selten sind auch Strafanzeigen und Strafanträge gegen betroffene Ärzte die Folge von tatsächlichen oder angenommenen Behandlungsfehlern. Das führt dazu, dass nicht nur der gute Ruf, sondern auch die ärztliche Approbation auf dem Spiel steht. Denn gemäß § 70 Abs. 1 StGB kann das Gericht demjenigen, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Diese schwerwiegenden und einschneidenden Folgen abzuwenden, ist die kardinale Aufgabe eines Verteidigers im Medizinstrafrecht. Genau das hat sich Herr Rechtsanwalt Becker zur Aufgabe gemacht, indem er durch geschicktes Taktieren, bereits im Ermittlungsverfahren, die richtigen Weichen stellt und so den Anfangsverdacht entkräftet, um es garnicht erst zur Eröffnung des Hauptverfahrens und in Folge dessen einer Hauptverhandlung vor Gericht kommen zu lassen, weil dies oft mit einem Gesichtsverlust und einer Stigmatisierung des Angeklagten einhergeht. Hierbei kann Herr Rechtsanwalt Becker aus seiner Zeit als Staatsanwalt auf seine Erfahrungen in Strafverfahren, Kenntnisse des Straf – und Strafprozessrechts sowie generell die forensische Erfahrung hinsichtlich der Abläufe und des professionellen Umgangs mit den unterschiedlichen Prozessakteuren sowie deren Denkweise wirksam zurückgreifen.

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